für eine zukunftsfähige,
moderne KiTa
für eine moderne Feuerwehr
für Klimaschutz und eine bezahlbare Energiewende
für Natur & Umweltschutz
für eine Mobilitätswende
für bessere Straßen und Wege
für mehr Zusammenhalt
für ganzheitliche Konzepte
und Planungen
für eine zukunftsorientierte Dorfentwicklung
für eine solide Haushaltsführung
Der Verein „Zusammen Aktiv für Quarnbek“ ist eine parteipolitisch unabhängige Wählergemeinschaft bzw. Wählergruppe von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Quarnbek gemäß des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von Schleswig-Holstein (GKWG) in der geltenden Fassung [1].
Wir haben uns als Gemeinschaft zusammengefunden, um eine ausgewogene, kooperative und transparente Gemeindepolitik mitzugestalten, die frei von Parteiprogrammen und -ideologien nach Lösungen und Kompromissen sucht, die sich ausschließlich am Wohl der Gemeinde und an den Bedürfnissen der Quarnbeker Bürgerinnen und Bürger orientieren.
Wir werden zu den Kommunalwahlen antreten, um in der Gemeindevertretung, in den Ausschüssen sowie ggf. in der Kreisvertretung die Belange der Gemeinde Quarnbek vertreten und mitbestimmen zu können.
Wir fördern und unterstützen alle Planungen und Vorhaben, die dem Wohl und der nachhaltigen Entwicklung der Quarnbeker Dorfgemeinschaft dienen, unabhängig davon, ob diese von etablierten Parteien, anderen Wählergruppierungen oder einzelnen Gemeindemitgliedern eingebracht oder angeregt wurden.
Wir streben dabei einen ehrlichen, respektvollen und wertschätzenden Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern an. Ein wichtiges Ziel ist es, die aktive Beteiligung und Mitarbeit zu fördern und zu stärken. Uns geht Kommunikation vor Konfrontation.
Der Verein übt seine Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen aus, gibt sich ein Wahlprogramm mit den wichtigsten kommunalpolitischen Zielen und Vorhaben, soweit diese im Zeitpunkt der Planung vorhersehbar sind, und schreibt dieses fortlaufend fort.
[1] Vgl. §18 des GKWG, derzeit aktuelle Fassung vom 19.07.1997
(1) Der Verein führt den Namen: „Zusammen Aktiv für Quarnbek“. Die Kurzbezeichnung lautet „ZAQ“.
(2) Sitz und Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Quarnbek.
(3) Der Verein „Zusammen Aktiv für Quarnbek“ ist gemäß Präambel eine parteipolitisch unabhängige Wählergemeinschaft von Quarnbeker Bürgerinnen und Bürgern, die zu den Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen antreten wird, um in der Gemeindevertretung, den Ausschüssen und ggf. auf Kreisebene die Belange der Gemeinde Quarnbek verantwortungsvoll zu vertreten.
(4) Die Wählergemeinschaft will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Quarnbek dienende Kommunalpolitik verwirklichen. Sie wird auf der Grundlage der Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins und der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland Lösungen zum Wohle der Gemeinde und dem Willen seiner Bürgerinnen und Bürger erarbeiten und mitgestalten und mitbestimmen.
(1) Der Wählergemeinschaft kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger und jede Bürgerin der Gemeinde Quarnbek angehören, der bzw. die das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und deren Grundsätze anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht kann ebenfalls werden, wer kein Bürger bzw. keine Bürgerin der Gemeinde Quarnbek ist, aber ein besonderes Interesse an der Gemeinde vorweisen kann. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(4) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Grundsätze des Vereins anerkennen und Interesse daran haben, dass in unserer Gemeinde eine verantwortungsbewusste, ausgewogene Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger dient.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei (3) Monaten erfolgen.
b. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dieser Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen werden; das Mitglied kann sich gegen den Ausschluss binnen einem Monat nach dessen Mitteilung bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschweren. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
c. mit sofortiger Wirkung durch Tod.
(6) Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Ordentliche sowie fördernde Mitglieder haben das Recht, in den einzelnen Koordinations- bzw. Fachgruppen mitzuwirken.
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
(1) Der Verein deckt seinen Finanzbedarf durch Spenden oder ggf. Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einführen sowie seine Höhe bestimmen.
(1) Organe des Vereins sind,
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr nach seinem Ermessen schriftlich oder durch E-Mail mit Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn es zumindest 20 % der Mitglieder schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; die Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit gleicher Frist einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der schriftlichen Einladung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens einen Tag vor der Versammlung schriftlich bei dem bzw. der Vorsitzenden eingereicht werden.
(3) Beschlüsse und Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. §2 Absatz (5) b., §5 Absatz (2), §8 Absatz (5), §13 Absatz (1) und §14 Absatz (1) bleiben unberührt.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bzw. beschließt über
a. Grundsätze, Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft (Programm).
b. die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,
c. die Bildung von Koordinations- bzw. Fachgruppen für bestimmte Schwerpunktaufgaben,
d. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
e. die Entlastung des Vorstandes,
f. die Liste der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl,
g. die Änderung der Satzung und
h. die Auflösung des Vereins.
(5) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sowie bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(1) Der Vorstand hat folgende stimmberechtigte Mitglieder:
(2) Der Vorstand hat die Aufgaben des Vereins und dessen Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu erfüllen. §7 Absatz (3) ist anzuwenden, §2 Absatz (5) b. bleibt unberührt.
(3) Zu Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder von der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrem Ermessen schriftlich oder durch E-Mail einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für den Verein entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßig hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.
(5) Der Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl gemäß §9 Absatz (5) bzw. (6) zu erfolgen. Der Antrag für die Abberufung von einem (oder mehrerer) Vorstandsmitglied(er) muss auf der Tagesordnung gestanden haben und gemäß § 7 den Mitgliedern zugegangen sein.
(6) Der Verein kann nach außen durch jedes Vorstandsmitglied vertreten werden.
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß §7Absatz (4) b. dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Blockwahl kann einstimmig beschlossen werden.
(4) Gewählt ist die Kandidatin bzw. der Kandidat, die bzw. der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Bei Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes entsprechend §2 Absatz (5) der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
(6) Bei Rücktritt oder Abwahl des gesamten Vorstandes ist von dem bzw. der amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
(7) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b. das Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. das Erarbeiten der Listenwahlvorschläge zu den Kommunalwahlen,
d. die Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen und Werbemaßnahmen zu den Kommunalwahlen,
e. das fristgerechte Einberufen von Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung,
f. die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
g. die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(1) Die Kassen- bzw. Rechnungsprüfung für die Wahlperiode des Vorstands obliegt zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse und des Kontos des Vereins. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei (2) Jahre.
(1) Für die Aufstellung der Kandidierenden zu den Kommunalwahlen ist gemäß §7 Absatz (1) eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
(2) Als Kandidierende können sich nur ordentliche Mitglieder bewerben, die spätestens am Tage der Kommunalwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer schriftlicher Abstimmung die Kandidierenden zur Kommunalwahl.
(4) Die Bestimmungen des Abschnitts IV des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) sowie des Abschnitts 2 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Es müssen mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, findet eine weitere mit gleicher Frist einzuberufende Mitgliederversammlung statt. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die beabsichtigte Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern mit der Einladung bekannt gemacht werden.
(1) Für die Auflösung des Vereins gilt §13 Absatz (1) entsprechend.
(2) Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Die vorhandene Satzung tritt mit dem Tage der Gründung des Vereins und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.