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Wer eine persönliche Stellungnahme abgeben möchte, macht dies idealerweise schriftlich per Post oder E-Mail. Ein entsprechendes Muster für ein Anschreiben steht hier zum Download bereit.

Formulierungshilfen finden sich weiter unten oder auch als Textbausteine zum Download


Die Stellungnahme muss adressiert sein an:

Per E-Mail an: windenergiebeteiligung@im.landsh.de oder Poststelle@im.landsh.de
oder über das Internet:
www.bolapla-sh.de

Stellungnahme

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
des Landes Schleswig-Holstein
- Landesplanungsbehörde, Referat IV 64 –
Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel



Betreff: Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 – Erster Entwurf Juni 2024



Sehr geehrte Damen und Herren,


ich möchte hiermit erhebliche Bedenken und Einwände gegen den o.g. Entwurf sowie die dazugehörigen Anlagen und Begleitschreiben äußern. Die folgenden Punkte möchte ich dies bezüglich anführen:

[...] siehe unten oder Textbausteine zur freien Verwendung [...]


Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs meiner Stellungnahme.


Mit freundlichen Grüßen



„Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen“



Aristoteles


Im folgenden sind die Textbausteine nochmals aufgeführt. Weitere Argumente, die hier nicht erwähnt sind, können gern ergänzt werden!


  • Um mehr Zeit für eine fundierte Stellungnahme zu haben, bitte ich darum, dass die Abgabefrist um 3 Monate verlängert wird.
  • Ich bin für die Pläne der Landesregierung zur weiteren Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen.


Wenn die Landesregierung laut Koalitionsvertrag immer die Akzeptanz der Bevölkerung im Blick behalten will, dann müssen die im Folgenden aufgeführten Bedenken und Aspekte zwingend bei den Planungen als Ziele und Grundsätze berücksichtigt werden:


  • Das Thema Havarien und Brandereignisse von Windkraftanlagen (WKA) findet in den neuen Grundsätzen und Zielen keine Berücksichtigung. Dabei steigen mit der wachsenden Zahl und höheren Rotordurchmessern diese Gefahren. Die jetzt geplanten, geänderten Kriterien stehen im Widerspruch zu den aus Gutachtenableitbaren Unbedenklichkeitsabständen, die zu Schutzgütern (wie Wohnhäusern) einzuhalten sind (z.B. Veenker, 2020).


  • Als Ziel und Grundsatz muss gelten, dass der Abstand zur Wohnbebauung so gewählt wird, dass für die Genehmigung von Windkraftanlagen unbegrenzter Höhe mindestens der Unbedenklichkeitsabstand zwischen Vorrangfläche und jeglicher Wohnbebauung von mindestens 920m eingehalten wird.


  • Die Landesplanung muss in ihren Grundsätzen und Zielen darlegen, wie die Gefahren von Kontamination durch gesundheitsgefährdende Stoffe, wie z.B. Carbonfaser-Partikel, nach einem Brandereignis mit den geplanten Mindestabständen in Hinblick auf die Erhaltung der Gesundheit der Menschen sowie von Pflanzen, Tieren und Böden zu vereinbaren sind.


  • Für Havarien bzw. Brandereignisse müssen Haftung und die Übernahme möglicher Folgekosten im Sinne der Gemeinden sowie der Bürgerinnen und Bürger vorab festgelegt werden.


  • Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Landesplanung die Schutzbedürftigkeit der im Außenbereich Wohnenden geringer bewertet als die der im Siedlungsbereich Wohnende und damit die Festlegung eines geringeren Mindestabstandes von 400m begründet.


  • Die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf die nähere Umgebung ist laut Umweltministerium mit dem 15-fachen der Anlagenhöhe anzusetzen. Die geplante Abschaffung der anlagenhöhenabhängigen, sogenannten 3H-/5H-Regelung missachtet diese Erkenntnisse. Die o.g. Regelung muss in den Grundsätzen und Zielen für die Einhaltung des Mindestabstandes einer einzelnen WKA zur Wohnbebauung festgeschrieben bleiben.


  • Gerade durch die o.g. Abschaffung dieser Regel wird es sonst zu einem weiteren Akzeptanz- und Vertrauensverlust der Bevölkerung kommen. Damit verbunden ist meine Sorge und die Gefahr, dass sich in der Folge viele Mitbürgerinnen und Mitbürger von den politischen Verantwortlichen und zuständigen Behörden abwenden werden.


  • Die im Eckpunktepapier genannte Absicht, Abwägungskriterien z.B. zur Umfassung von Ortslagen oder bzgl. Migrationskorridore zu Grünbrücken, bzgl. dem Denkmalschutz, Naturparke oder regionaler Grünzüge zugunsten der Windenergienutzung noch geringer zu gewichten, ist aus demselben Grund ebenso zu streichen wie die geplante, weitere Reduzierung der Prüfabstände im Bereich Artenschutz. Dies steht im Widerspruch zu wissenschaftlichen Erkenntnissen (Helgoländer Papier) und den von der Landesplanung selbst genannten Zielen und Grundsätzen im Bereich Artenschutz.


  • Aus den bereits genannten Akzeptanzgründen aber auch im Sinne der Schutzbedürftigkeit der Anwohnerinnen und Anwohner und Schaffung möglichst gleicher Lebensverhältnisse im Land ist das Kriterium der Vorbelastung und die Erzielung einer Konzentrationswirkung von WKA kontraproduktiv. Es soll, wie von der Landesplanung generell angestrebt, eine Gleichverteilung erfolgen.
    Durch Windenergiegebiete oder Freiflächenanlagen und deren Nebenanlagen „vorbelastete“ Gemeindegebiete sollen nicht auch noch zusätzlich belastet werden.


  • Bereits in den Zielen und Grundsätzen ist festzuschreiben, dass klimasensitive Böden, wie Moorkörper, degenerierte oder intakte Moorflächen sowie Marschland nicht durch Windkraftanlagen oder deren Neben- und Erschließungsanlagen beeinträchtigt, geschädigt oder beseitigt werden. Generell muss der Erhaltung oder Wiedervernässung von CO2-speicherfähigen Böden bzw. CO2-Senken als natürlicher Klimaschutz Vorrang gewährt werden. Eine Missachtung dieses Grundsatzes stünde im Widerspruch zu den von der Bundes- und Landesregierung ausgerufenen Zielen zum Moor- und Klimaschutz.


  • Dasselbe gilt für Biotope und Biotopverbundachsen als natürliche Lebensräume, u.a. für schützenswerte Reptilien und Insekten und damit auch Jagdreviere für Fledermäuse und windkraftsensible Vogelarten und Tiere. Daher ist in den Grundsätzen ein auch von der Anlagenhöhe abhängiger Schutzabstand einzuhalten, mindestens jedoch 200m


  • Wenn der Landesregierung Landschaftsschutzgebiete, insbesondere Naturparke, die der Erholung der Menschen und dem Tourismus dienen und damit eine besondere Bedeutung für das Wohlbefinden und die Gesundheit haben, sowie zum Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit unserer Kulturlandschaft beitragen, wirklich wichtig sind, dann sind diese komplett von Windkraftanlagen freizuhalten und entsprechende Schutzabstände zu den Parkgrenzen einzuhalten.


  • Ich befürchte durch die Verringerung der Schutzkriterien und Mindestabstände für mich und meine Familie massive Einschränkungen im Bereich der Naherholung und der Freizeitgestaltung und damit meines Lebens- und Erholungswertes.


  • Angesichts der weltpolitischen Entwicklungen und der verteidigungspolitischen Lage ist meine Sorge, dass die Einsatz- und Funktionsfähigkeit verteidigungsbedeutsamer Anlagen des NATO-Bündnisses und der Bundeswehr, (z.B. Radarstationen zur Luftraumüberwachung, Richtfunkstrecken) durch zukünftig noch höhere Windkraftanlagen gefährdet oder weiter eingeschränkt wird. Entsprechende Stellungnahmen der Bundeswehr von 2020 sind bereits bei der Festlegung von Windvorrangflächen und im Einzelfall in Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dies muss bereits in den Zielen und Grundsätzen festgeschrieben werden.


  • Dass die Landesregierung über die eigentliche Flächenvorgabe der Bundesregierung hinausgehend auch noch höhere Ertragsziele festlegen will, führt zu einer unangemessenen Vergrößerung der Anlagenhöhen oder unnötigen Flächenausweisungen. Beides hat zusätzliche Beeinträchtigungen und Belastungen des Landschaftsbildes, von Menschen, Tieren und Natur sowie der Erholungsfunktion zur Folge. Das wiederum hätte auch negative Auswirkungen auf den Tourismus – einem bedeutenden Wirtschaftszweig Schleswig-Holsteins.


  • Es steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Raumordnung, dass z.B. die mögliche Potenzialfläche Nr. PR2_RDE_101 einen unzureichenden Abstand zu festgelegten Siedlungsbereichen (hier der Siedlungsachse Kiel–Melsdorf–Felde) aufweist. Generell muss als Ziel und Grundsatz der Raumordnung definiert werden, dass zu festgelegten bzw. geplanten Siedlungsbereichen/-achsen ein Abstand von Vorrang- und Potenzialflächen von mindestens 1000m (800m + 200m Sicherheitspuffer) einzuhalten ist.


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